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12. September 2025 |
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Gemeinde untergräbt Lernmittelfreiheit
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In der Ratssitzung vom 03. November 2025 beschloß der Rat, die Schüler der Maria-Greß-Schule ab Klasse 8 sukzessive mit iPads auszurüsten. Hierzu sollen 120 iPads für die Schüler und 50 iPds für die Lehrer nebst den nötigen Lizenzen angeschafft werden, In Summe müssen dafür 128 587,68 Euro aufgewendet werden. Da die iPads ausschließlich für schulische Zwecke einsetzbar seien, so die Mitteilung im GAZ, könnten die Eltern an den Kosten der iPads nicht beteiligt werden. Damit die Gemeinde nicht alle Kosten der iPads tragen muß, beschloß der Gemeinderat einvernehmlich mit der Schulverwaltung, daß die Kosten für das Zubehör, wie Hüllen, Stifte usw. einmalig in Höhe von etwa 100 Euro den Eltern der Schüler abzuknöpfen seien. Das geht so nicht! Artikel 14 Absatz 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg garantiert, daß die für den Unterricht benötigten Lernmittel den Schülern unentgeltlich zu Verfügung gestellt werden müssen. Dies bezieht alle von der Schule als notwendig erachteten Lernmittel ein. In diesem Falle eben die iPads nebst Zubehör. Wäre das Zubehör nicht notwendig, bräuchte man nicht versuchen, deren Kaufpreis an die Eltern abzudrücken. Wird es hingegen als notwendig erachtet, weil das iPad beispielsweise vor dem Schüler aufzustellen ist, der Schüler handschriftlich Einträge mit dem Stift erstellen muß, dann ist das Zubehör ein notwendiges Unterrichtsmittel und fällt damit unter die Lernmittelfreiheit. Alles was unter die Lernmittelfreiheit fällt, ist vom Schulträger zu tragen. Muß das iPad nicht aufgestellt, keine handschriftlichen Einträge mit dem Stift gemacht werden, dann wird das Zubehör nicht benötigt und die Eltern müssen kein Geld für Unnötiges berappen. Daß die beschlossene Vorgehensweise an anderen Schulen „sich bewährt“ habe, liegt wohl eher an der Unwissenheit der dortigen Eltern und deren Vertreter, als am geltenden Recht. (Es gab auch leitendes Personal an der Maria-Greß-Schule, für welches die Lernmittelfreiheit etwas vollkommen Neues war). Aber es ist wie immer: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Ich kann aus eigener Vergangenheit sagen, wehren hat Erfolg. Ich bekam von der Stadt Baden-Baden das Geld für Lernmittel zurück. Hier genügt ein Schreiben an den Schulträger/Schulverwaltung mit Angabe der Bankverbindung. Es dauert, aber das Geld kommt. Hierzu gibt es ein richtungsweisendes Urteil des VGH Baden-Württemberg. Artikel 14 Landesverfassung Baden-Württemberg:
Resumée des Urteils des VGH BW zur Lernmittelfreiheit vom 23.01.2001 1. Lernmittel im Sinne des Schulgesetzes für Baden-Württemberg sind Gegenstände, die für den Unterricht nach Anordnung der Unterrichtsverwaltung notwendig und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind. 2. Das Kultusministerium ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Begriff des Lernmittels näher abzugrenzen sowie abstrakt festzulegen, welche Lernmittel je nach Schulart und -form, nach Typ und Zug (Profil) sowie in jeder Klassen- oder Jahrgangsstufe vorgesehen sind. Die für jeden Schüler konkret notwendigen Lernmittel zu bestimmen, obliegt - im Rahmen der Beschlüsse der Fachkonferenz sowie unter mitwirkender Beratung der Klassenpflegschaft - dem Fachlehrer. 3. Der Schulträger ist verpflichtet, die notwendigen Lernmittel zu beschaffen, ohne dass ihm das Recht zustünde, über die Notwendigkeit einzelner Lernmittel zu bestimmen oder mitzubestimmen. Durch die Regelungen der Lernmittelverordnung wird die Pflicht des Schulträgers hinsichtlich der "kleinen" Lernmittel nicht auf bestimmte Pauschbeträge begrenzt. 4. Das Gebot der Landesverfassung, dass Lernmittel unentgeltlich sind, umfasst nicht nur Schulbücher, sondern grundsätzlich alle Lernmittel. 5. Die Lernmittelfreiheit gilt nicht unmittelbar kraft Verfassung sofort; vielmehr ist der Gesetzgeber aufgerufen, sie stufenweise zu verwirklichen. Jedoch darf der Gesetzgeber eine einmal erreichte Stufe der Unentgeltlichkeit nicht wieder zurücknehmen. Das ließe sich auch nicht mit dem Hinweis auf immanente Grundrechtsschranken rechtfertigen. 6. Die Lernmittelfreiheit unterliegt nur einer Bagatellgrenze. Hiernach können Gegenstände auch ausgenommen werden, um einem Missbrauch vorzubeugen oder wenn ihre Beschaffung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde.
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