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17. Juni 2007

 
 

Bleibt der Souverän vor der Tür,
regiert es sich ganz ungeniert.

 

Wieder einmal wurden im Iffezheimer Rathaus die berechtigten Interessen des Volksouveräns mit Füßen getreten. Am 11. Juni, einem schwülen Frühsommermontag, diskutierte der Rat das derzeit heißeste Eisen in Iffezheim, die Ortskernsanierung mit den beiden Teilaspekten Rathauserweiterung und altes Feuerwehrhaus. Der Volksouverän mußte mal wieder da bleiben, wo er keinesfalls hingehört: vor der Tür.

Sein elementares Recht zu wissen, welche Positionen die von ihm gewählten Gemeinderäte vertreten, wurde ihm einmal mehr verweigert. Er weiß nicht, ob die anläßlich einer CDU-Veranstaltung entwickelten Alternative, statt eines Rathausanbaues, das Rathaus als Solitär mit dahinterliegenden Parkplätzen in seinem wiederhergestellten Garten herauszuarbeiten, den Bedarf an zusätzlichen Büroflächen durch die Umnutzung des bestehenden Ratsaales zu befriedigen und letztendlich den auch als Seniorentreffpunkt vorgesehenen multifunktionalen Raum montags für Ratssitzungen zu nutzen, debattiert wurde. Er weiß nicht, ob und welche weiteren Varianten von den Ratsmitgliedern eingebracht wurden. Draußen vor der Tür erfährt er das nicht.

Daß er es erfahren muß, schreibt die Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg vor. Der Paragraph 35  führt zur Öffentlichkeit von Sitzungen aus,

 

§ 35

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muß nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefaßte Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.

 

daß diese gegeben sein muß, wenn nicht das öffentliche Wohl und berechtigte Interessen Dritter dem entgegenstehen.

Das „öffentliche Wohl“ als Grund können wir in diesem Zusammenhang getrost ausschließen, denn weder im angedachten Rathausanbau, noch auf dem Gelände des alten Feuerwehrhauses ist ein Atombomben sicherer Luftschutzkeller geplant.

Berechtigte Interessen Dritter wurden ebenfalls nicht tangiert, allenfalls das Interesse des Bürgermeister, über Sinn oder Unsinn der Erweiterung des Rathauses allein für sein neues, schmuckes Büro nicht öffentlich zu diskutieren. Dies auch deshalb, weil vor gar nicht so langer Zeit die Notwendigkeit einer Erweiterung verneint wurde.

Seiner kruden Rechtsauffassung, auf Grund des Fehlens eines vorberatenden Hauptausschusses habe der Rat das Recht, nicht öffentlich vorzuberaten, steht die Gemeindeordnung eindeutig entgegen. Für das Organ Gemeinderat besteht die Möglichkeit einer nicht öffentlichen Vorberatung grundsätzlich nicht.

Dereinst wird dann die erstaunte Öffentlichkeit mit fertigen Modellen beglückt werden, in deren Herstellung bereits so viele Haushaltsmittel geflossen sind, daß es wie einst beim „Fahrradständer“ vermeintlich günstiger kommt, diese Modelle in die Realität umzusetzen, als couragiert die Planung zu verwerfen. Die normative Kraft des Faktischen ersetzt einmal mehr den politischen Gestaltungswillen. Deshalb wird so etwas hinter verschlossenen Türen abgewickelt.

 

 
Euer Kommentar an Matthias
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